S A T Z U N G des Naturschutzbundes Deutschland (NABU), Kreisverband Hildesheim e.V.
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Der am 20.02.2001 gegründete Kreisverband im Naturschutzbund Deutschland führt den Namen:
Naturschutzbund Deutschland (NABU), Kreisverband Hildesheim e.V .
(2) Der Verein vertritt den NABU im gesamten Landkreis Hildesheim.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hildesheim.
(4) Der Verein ist eine Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des Naturschutzbund Deutschland (NABU), im Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes Niedersachsen e.V., mit Sitz in Hannover und des Bundesverbandes, mit Sitz in Bonn.
(5) Der Verein übernimmt den Namen und das Emblem des Bundesverbandes.
(6) Die Satzung bedarf der Zustimmung des Landesverbandes; das gleiche gilt für Änderungen der Satzung und der Vereinsstruktur.
(7) Der Verein ist an Beschlüsse und Weisungen des Landes- und Bundesverbandes gebunden.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN
(1) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche
Tier- und Pflanzenwelt,
b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten,
c) das öffentliche Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und
Umweltschutzgedankens,
d) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich,
insbesondere bei der Jugendbildung,
e) die Förderung des Tierschutzes,
f) die Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz,
g) die Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens,
h) die Mitwirkung bei örtlichen Planungen, die Einfluss auf Natur, Landschaft und Umwelt haben,
i) den Denkmalschutz.
(2) Der Verein pflegt die Zusammenarbeit mit dem Ornithologischen Verein zu Hildesheim
und der Paul-Feindt-Stiftung Hildesheim sowie zu örtlichen Organisationen und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell tätig.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Zuwendungen aus Beiträgen der
Mitglieder sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 VERWIRKLICHUNG UND SATZUNGSZIELE
(1) Die Satzungsziele können, in Abhängigkeit von den Erfordernissen, durch die in den §§ 2-
4 beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten des Vereins verwirklicht werden.
(2) Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landschaftspflege erfolgt
durch:
a) Mitwirkung. an Stellungnahmen zu Eingriffen in Natur und Landschaft, die der
Landesverband Niedersachsen in Verfahren nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) abgibt,
b) Betreuung und Pflege geschützter Bestandteile der Natur und Landschaft, die
Vereinen bei sachgerechter Erfüllung der Aufgaben nach § 61 des Niedersächsischen
Naturschutzgesetzes (NNatG) übertragen werden kann,
c) Pacht von schutzwürdigen Naturräumen,
d) Informations- und Bildungsarbeit in Form von Merkblättern oder Broschüren sowie von Veranstaltungen, Fachvorträgen und Exkursionen,
e) fachspezifische Beratung von Behörden, Parteien und Politikern sowie von Schulen
und Einzelpersonen,
f) Entwicklung und Durchführung von Natur- und Umweltschutzprojekten,
g) Arbeitseinsätze.
(3) Die Förderung des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten geht von synökologischen
Erkenntnissen aus und erfolgt mit dem Ziel der nachhaltigen Sicherung adäquater
Lebensräume durch:
a) Betreuung, Pflege und Pacht von Biotopen, die den spezifischen Ansprüchen der Tier-
und Pflanzenarten genügen,
b) Maßnahmen, die die Fortpflanzung und Existenz einheimischer Tierarten unter
natürlichen Bedingungen sichern, insbesondere durch das Anbringen von Brut- und
Nisthilfen für Vögel,
c) Mitwirkung an Erfassungs- und Schutzprogrammen für Tier- und Pflanzenarten,
d) Bildungs- und Jugendarbeit,
e) das Eintreten für den Tierschutz,
f) Erarbeitung von Stellungnahmen und Pressemitteilungen,
g) Arbeitseinsätze.
(4) Die Verbreitung des Natur- und Umweltschutzgedankens unter der Jugend erfolgt durch
a) vereinsbezogene Bildungsarbeit in Form von Vorträgen, Veranstaltungen und
Exkursionen sowie durch Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit Schulen,
b) Arbeitseinsätze im Natur- und Landschaftsschutz.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann werden, wer die Arbeit des Vereins aktiv oder ideell unterstützt. In diesem
Sinne können die Mitgliedschaft erwerben
a) Einzelpersonen,
b) Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse, soweit
sie die Ziele des Vereins fördern,
c) Firmen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. (2) Die ordentliche Mitgliedschaft können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
erwerben, deren Geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt ist.
(3) Die Mitgliedschaft für Jugendliche kann durch Antrag des/der gesetzlichen Vertreters/in
von Geburt an erworben werden. Für Jugendliche wird bis zum 18. Lebensjahr ein
Jugendbeitrag erhoben. Die Jugendmitgliedschaft kann bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr weitergeführt werden, wenn das Mitglied nachweist, dass es Schüler/in,
Student/in, Wehr- oder Ersatzdienstleistender ist.
(4) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Antragstellung an den Vorstand erworben. Bei
Minderjährigen hat der/die gesetzliche Vertreter/in den Aufnahmeantrag mit zu
unterschreiben. Ein/e Bewerber/in gilt als aufgenommen, wenn er/sie den
Mitgliedsausweis erhalten hat.
(5) Aufgenommenen Mitgliedern ist eine Abschrift der gültigen Satzung auszuhändigen. Die
Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im \ Landes- und
Bundesverband des Naturschutzbundes Deutschland e.V .
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet bei
a) natürlichen Personen durch Austritt; Ausschluss oder Tod
b) Firmen, Körperschaften oder Personenzusammenschlüssen durch Auflösung.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand des Kreisverbandes, dem Landesverband oder dem
Bundesverband schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des
Naturschutzbundes verstößt, kann vom Vorstand des Kreisverbandes ausgeschlossen
werden. Dem/Der Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der
Ausschluss ist ihm/ihr unter Angabe von Gründen schriftlich bekanntzugeben. Gegen den
Beschluss kann der/die Betroffene innerhalb eines Monats nach Empfang des Beschlusses
Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand des .
Landesverbandes endgültig. Der Ausschluss beendigt die Mitgliedschaft -sowie die
Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seinen
Untergliederungen.
§ 7 BEITRÄGE UND FINANZMITTEL
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der
Vertreterversammlung des Bundesverbandes bestimmt. Der Beitragsanteil für
Untergliederungen des Landesverbandes wird auf der Vertreterversammlung des
Landesverbandes festgelegt.
(2) Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die zentrale Mitgliederverwaltung des
Bundesverbandes.
(3) Der Beitrag ist zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedschaftsrechte
des laufenden Kalenderjahres ruhen, wenn das Mitglied seine Beitragsschuld nicht
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Fälligkeit entrichtet hat.
§ 8 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 9 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Schriftführer/in
4. dem/der Kassenwart/in.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n oder
den/die 2 Vorsitzende/n vertreten. Beide sind einzelvertretungsberechtigt. Bei
Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über DM 1.000,- DM (netto ohne
Umsatzsteuer) ist eine gemeinsame Vertretung erforderlich. Durch Beschluss der
Mitgliederversammlung kann die Vertretungsbefugnis eingeschränkt oder erweitert
werden. Die Geschäftsführung erstreckt sich nur auf Handlungen, die der gewöhnliche
Geschäftsverkehr mit sich bringt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren, vom Tage
der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung nicht
anders entscheidet. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl von
Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer
Person ist unzulässig.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht kraft
Gesetzes oder aufgrund der Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind. Ihm
obliegt insbesondere die
a) Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen, einschließlich der
Aufstellung einer Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) laufende Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Vertretung des Vereins, soweit dies gesetzlich zulässig ist,
e) verantwortliche Abgabe oder Abfassung von Presseinformationen und -mitteilungen. (5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. oder 2.
Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(6) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das
Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen, die das
Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes übernimmt.
§ 10 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinne
von § 5.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
b) Wahl und Abberufung von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren (die
Kassenprüfer sind alternierend zu wählen, so dass jedes - Jahr - bei zulässiger
Wiederwahl ein Kassenprüfer oder eine Kassenprüferin das Amt neu antritt.),
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
d) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Änderung der Vereinssatzung,
i) Auflösung des Vereins.
§ 11 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, jährlich einmal innerhalb der ersten 3 Monate nach
Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. .
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des
Vorstandes statt oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.
(3) Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat
schriftlich mit einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingebracht werden.
§ 12 BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat bei
Beschlussfassung eine Stimme. Minderjährige Mitglieder werden durch ihre gesetzlichen
Vertreter repräsentiert.
(2) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung
ist stattzugeben, wenn das mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
zulassen. Vorstandsmitglieder des Landes- und Bundesverbandes haben Gastrecht.
(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
(5) Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen maßgebend. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der 2/3-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende
Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Personen sowie die Zahl der erschienenen und
stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw.
Entscheidungen über anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist
der genaue Wortlaut wiederzugeben.
§ 13 GESCHÄFTSJAHR UND RECHNUNGSLEGUNG
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Der Jahresabschluss mit Erläuterung ist in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu
erstellen, soweit dieses gesetzlich zulässig ist. Die Rechnungslegung ist am Ende des
Vereinsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der
Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 14 SATZUNGSÄNDERUNG
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 AUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Hierzu bedarf es der 3/4 Stimmenmehrheit aller Vereinsmitglieder. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, so kann die Mitgliederversammlung den Vorstand mit einfacher
Mehrheit beauftragen, eine briefliche Abstimmung durchzuführen. Für die Rücksendung der Abstimmungsunterlagen hat der Vorstand eine angemessene Frist zu setzen.
Abstimmungsunterlagen, die nicht zurückgesandt werden, sind als Zustimmung zu
werten.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende
und der/die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Das Vermögen des NABU Kreisverbandes Hildesheim fließt bei seiner Auflösung dem
NABU Landesverband Niedersachsen e.V. zu.