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Neu – Neufassung der Satzung 2025
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Alt – Aktuelle Satzung vom 20.10.2016
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Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen alle
Geschlechterformen (männlich, weiblich, divers) ausdrücklich mit ein.
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Präambel
Der NABU vertritt Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder
und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.
Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und
Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden
Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten.
Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in
Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund
der DDR im Jahre 1990 führte er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.
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§ 1 Name, Sitz und Logo
1.
Die 2001 als Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreisverband Hildesheim
e.V. gegründete Gruppe führt den Namen NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband Hildesheim e.V.
2.
Die Gruppe hat ihren Sitz in Hildesheim und ist beim Amtsgericht
Hildesheim im Vereinsregister eingetragen.
3.
Der NABU (Naturschutzbund Deutschland)
Kreisverband Hildesheim e.V. (im Folgenden Verein genannt), ist eine selbstständige Untergliederung im Sinne der §§ 7 der Satzungen des NABU (Naturschutzbund Deutschland)
e. V., Stuttgart, (im Folgenden Bundesverband genannt) sowie des NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e.V., Hannover, (im Folgenden Landesverband
genannt), in der jeweils gültigen Fassung.
4.
Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der
Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Kreisverband Hildesheim.
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§ 2 Zweck und Zweckverwirklichung
1.
Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes, der
Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der frei lebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs-
und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Der Verein betreibt seine Aufgaben auf wissenschaftlicher Grundlage.
2.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)
das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine
artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch
Umweltbeeinträchtigungen,
b)
die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten,
c)
Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen an die Natur sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich,
d)
öffentliches Vertreten und Verbreitung der Ziele des Natur- und
Umweltschutzes, z.B. durch Errichtung und Unterhaltung von Natur- und Umweltschutzzentren und von Naturschutzstiftungen, Publikationen und Veranstaltungen,
e)
Einwirkung auf Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das
Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften,
f)
Mitwirkung bei Planungen und in Abstimmung mit dem Landesverband die
Anfertigung von naturschutzfachlichen Verbandsstellungnahmen, die für den Schutz der Natur und Umwelt bedeutsam sind,
g)
Unterstützung von Forschungsvorhaben im Bereich des Natur- und
Umweltschutzes,
h)
die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1,
2 Abgabenordnung,
i)
die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die
Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.
3.
Der Verein orientiert sich an den Zielen des Bundes- und
Landesverbandes und strebt grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
1.
Der NABU verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der NABU ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des NABU dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Finanzmittel
1.
Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch
Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
2.
Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die
Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.
3.
Die Untergliederungen erhalten zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben
vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.
4.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des
Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
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§ 5 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
Für das Finanz- und Rechnungswesen ist der Kassenwart des Vereins
verantwortlich.
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§ 6 Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte
1.
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht
eingetragene Vereine werden.
2.
Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:
a)
Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen
Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.
b)
Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung
ernannt.
c)
Korporative Mitglieder.
d)
Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit
und Erfahrung in Fragen des Natur- und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern
ernannt werden.
e)
Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung
des 13. Lebensjahres.
f)
Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem
14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
g)
Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und
die in einer Wohnung mit ihm gemeinsam lebenden Personen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden.
Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.
3.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme
entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 6 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle
Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied im Sinne des § 6 Abs. 2 a) – g) erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Gliederung, die für dessen Hauptwohnsitz
zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen
Gliederung teilnehmen.
4.
Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der
Vorstand der Gliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über
die Aufnahme korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen
entscheidet der Landesverband.
5.
Die Mitgliedschaft in einer Untergliederung gemäß § 7 Abs. 1 begründet
gleichzeitig die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen und im Bundesverband.
6.
Die Mitgliedschaft im NABU gilt in den ersten sechs Monaten nach der Aufnahme als Mitgliedschaft auf Widerruf. Sie kann
von beiden Seiten bis zu diesem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung widerrufen werden. Der Widerruf durch das Mitglied muss nicht begründet werden. Der Widerruf durch den NABU
erfolgt durch den Vorstand der Gliederung, der das Mitglied zugeordnet wurde. Er kann erfolgen, wenn das Mitglied keine ausreichende Gewähr dafür bietet, die satzungsgemäßen Ziele
des NABU zu unterstützen oder vor bzw. während seiner Mitgliedschaft ein Verhalten an den Tag legt, welches geeignet ist, dem NABU Schaden zuzuführen oder sein Ansehen nach innen
und außen herabzusetzen.
7.
Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr
vollendet haben und Mitglied sind. Das aktive und passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Korporative Mitglieder
haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen, es sei
denn, die Satzung regelt etwas Anderes. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.
Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Widerruf der Mitgliedschaft gemäß Abs. 6 dieses Paragrafen.
b)
durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf
bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.
c)
durch Ausschluss durch das dafür zuständige Organ.
d)
durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei
Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.
e)
durch den Tod des Mitglieds.
Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch
die zugehörigen Familienmitgliedschaften.
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§ 7 Gliederung
1.
Der Landesverband ordnet die Mitglieder, soweit sie nicht Direktmitglieder des Landesverbandes sind in Regional-, Bezirks- und Kreisverbänden und in örtliche Gruppen. Für die
Zugehörigkeit zu den in Satz 1 genannten Gliederungen soll der Wunsch des Mitgliedes, andernfalls dessen Hauptwohnsitz/Sitz maßgeblich sein. Die Ummeldung zu einer anderen
NABU-Untergliederung ist auf Antrag des Mitgliedes möglich und bedarf der Zustimmung durch den Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Bestehende Regelungen und Vereinbarungen
werden nicht berührt.
2.
Gründung und Änderung von dem Landesverband nachgeordneten
Untergliederungen bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand des Landesverbandes.
3.
Die Untergliederungen gemäß § 7 Abs. 1 können ihre Angelegenheiten im
Rahmen der Landesverbandssatzung selbstständig regeln. Die Satzungen von Untergliederungen müssen vom Vorstand des Landesverbandes gebilligt werden. Sie dürfen nicht im
Widerspruch zu der Satzung der nächsthöheren Gliederung, der Landesverbandssatzung und der Bundessatzung stehen. Bei Widersprüchen zwischen der Landesverbandssatzung und dieser
Satzung sowie bei fehlenden Regelungen gilt die Satzung des Landesverbandes.
4.
Untergliederungen können sich auch in der Rechtsform eines
eingetragenen Vereins organisieren, wenn der Vorstand des Landesverbandes dem zustimmt. Der Name der Untergliederung besteht aus dem vollen Namen des NABU (Naturschutzbund
Deutschland) und einem Regional- bzw. Lokalzusatz; ebenso wird dessen Logo übernommen. Die Untergliederungen können auch die Kurzfassung NABU mit örtlichem Zusatz
verwenden.
5.
Örtliche Gruppen können auch als unselbstständige Teile einer
Untergliederung organisiert sein; sie haben dann ihrerseits nicht den Status einer Untergliederung im Sinne des § 7 Abs. 1.
6.
Die verschiedenen Gliederungsebenen des NABU arbeiten eng und
vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
7.
Eine Untergliederung darf im Gebiet einer anderen Untergliederung der
gleichen regionalen Ebene nur mit deren vorheriger Zustimmung und nur nach den Bestimmungen dieser Satzung tätig werden. Bisherige Regelungen oder Vereinbarungen werden nicht
berührt.
8.
Untergliederungen sind an die Beschlüsse und darauf beruhenden
Weisungen des Landesverbandes gebunden. Dies gilt nicht für Beschlüsse und Weisungen, die das Vermögen rechtsfähiger Untergliederungen betreffen. Auch für rechtsfähige
Untergliederungen gilt aber § 7 Abs. 3.
9.
Jede höhere Gliederung ist bei begründetem Verdacht auf Verstöße gegen
gesetzliche Vorschriften berechtigt, Untergliederungen zu überprüfen und zu beraten. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien
fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen des NABU verstoßen wird, Hilfestellung geben und
abweichend von § 7 Abs. 8 Satz 2 Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des
Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden. Handelt es sich bei der nachgeordneten Gliederung um eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung, ist zunächst dem
Landesverband Gelegenheit zu geben, selbst tätig zu werden.
Näheres regelt § 13 dieser Satzung.
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§ 8 Naturschutzjugend im NABU
1.
Der NABU unterhält eine Jugendorganisation mit der Bezeichnung
„Naturschutzjugend Niedersachsen im NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e.V.“ und der Kurzfassung NAJU Niedersachsen. Der NAJU gehören alle Mitglieder
an, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Mitglieder, die in der Jugendorganisation ein Amt bekleiden.
2.
Die NAJU regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der
Landesverbandssatzung und einer Landesjugendsatzung in eigener Verantwortung. Die Landesjugendsatzung und ihre Änderung bedürfen der Zustimmung der
Landesvertreterversammlung.
3.
Auf Ebene der Gliederungen im Sinne des § 7 Abs. 1 sollen mit deren
Zustimmung NAJU-Gruppen gebildet werden. In diesen Fällen soll ein Vertreter der NAJU-Gruppe stimmberechtigtes Mitglied des NABU-Vorstandes sein.
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§ 9 Organe
Organe des Vereins sind
1.
die Mitgliederversammlung
2.
der Vorstand
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§ 10 Mitgliederversammlung (MV)
1.
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
2.
Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die
a)
Wahl des Vorstandes,
b)
Wahl von zwei Kassenprüfern,
c)
Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beiratsmitglieder
d)
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
e)
Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,
f)
Entlastung des Vorstandes,
g)
Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,
h)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i)
Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes
j)
Auflösung des Vereins
3.
Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden mit einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
per Post oder E-Mail einberufen. Anträge zur
Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses
Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt
sind die Mitglieder des Vereins im Sinn von § 6.
4.
Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und
Ort der MV legt der Vorstand fest. Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des
Beratungsgegenstandes einzuberufen. Die MV kann im Ausnahmefall online durchgeführt werden.
5.
Jede satzungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6.
Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit sie nicht der MV angehören, haben sie kein Antrags- und
Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.
7.
Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der
vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so gewählt werden,
dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.
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§ 11 Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus
a)
dem Vorsitzenden,
b)
dem stellv. Vorsitzenden,
c)
dem Kassenwart,
d)
dem Schriftführer
e)
dem Sprecher der NAJU
f)
bis zu drei Mitglieder des Beirates
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a) bis
e). Der Beirat wird vom Vorstand ernannt und der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Der Beirat ist rein beratend tätig und besitzt keine
Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.
2.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
nach der Satzung und er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Zur Erfüllung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Einzelpersonen (Beraterinnen und Berater,
Beauftragte des Vereins) und/oder Arbeitskreise ehrenamtlich zu seiner Unterstützung einsetzen.
3.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich. gem. § 26 BGB durch
den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart
haben die Einzelvertretungsvollmacht. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem
Kassenwart. Der Sprecher der Naturschutzjugend und die drei Gruppenvertreter sind nur gemeinschaftlich mit dem 1. Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem
Kassenwart vertretungsberechtigt.
4.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlen in der dem Ablauf der Amtszeit der Vorstandsmitglieder
vorausgehenden Mitgliederversammlung sind möglich.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, ein Mitglied bis zur Neuwahl auf der nächsten MV zu bestellen. Die Amtszeit des Ersatzmitgliedes endet mit der Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder.
5.
Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Vorsitzenden und bei dessen
Verhinderung von dem stellv. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder (inkl. einem Vorsitzenden nach § 11, Satz 1 a) bis b)) anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch
oder per E-Mail) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
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§ 12 Haftung der Vorstandsmitglieder
Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und
den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf
Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.
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§ 13 Aufrechterhaltung der innerverbandlichen Ordnung
1.
Die Vorstände der NABU-Gliederungen sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Beachtung und Durchsetzung der
innerverbandlichen Regeln aus Satzungen und Ordnungen. Es ist die Aufgabe des Vorstandes des Landesverbandes, die innerverbandliche Ordnung durch geeignete Maßnahmen aufrecht zu
erhalten. Stellt der NABU-Landesvorstand fest, dass Untergliederungen ihres Zuständigkeitsbereichs
a)
ihre satzungsgemäßen Pflichten verletzen oder den Beschlüssen der satzungsgemäßen Gremien bzw. Organe
(Landesvertreterversammlungen, Bund-Länder-Rat oder Präsidium und Landesvorstände) nicht nachkommen,
b)
sonstige wichtige Interessen des NABU gefährden,
so haben sie das Recht und die Pflicht, Maßnahmen zur Wiederherstellung der innerverbandlichen Ordnung zu treffen.
2.
Der Einleitung von Ordnungsmaßnahmen hat eine Anhörung der Betroffenen voranzugehen. Ordnungsmaßnahmen sind zunächst
anzudrohen. Dabei ist die Pflichtverletzung anzugeben und dem Vorstand unter Fristsetzung die Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Auf die Folgen eines möglichen
Fristversäumnisses ist hinzuweisen.
3.
Kommt der Vorstand der Untergliederung der Aufforderung zur Stellungnahme bzw. der Beseitigung der Pflichtverletzung nicht
fristgerecht nach, so kann der Landesvorstand für Untergliederungen in seinem Bereich Ordnungsmaßnahmen einleiten. Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und
Schwere der Pflichtverletzung.
4.
Geeignete Ordnungsmaßnahmen sind:
• die Rüge,
• die vorübergehende Aussetzung der Auszahlung von Beitragsanteilen,
• der Entzug des Rechts zur Nutzung des NABU-Logos sowie des Namensbestandteils
„NABU
(Naturschutzbund Deutschland) e.V.“,
• die Umgruppierung der Mitglieder zu einer benachbarten oder darüber liegenden
Untergliederung
(Aberkennung des Status als NABU Untergliederung).
5.
Soweit die Umstände ein sofortiges Handeln zur Abwehr eines Schadens für den Verband erfordern, so ist der Vorstand des
Landesverbandes befugt, als Sofortmaßnahme und höchstens für die Dauer von sechs Monaten Ordnungsmaßnahmen vorläufig in Kraft zu setzen.
6.
Der betroffenen Gliederung steht hiergegen die Beschwerde zu. Diese ist schriftlich binnen eines Monats nach Empfang des
Bescheides über die Sofortmaßnahme bei dem Vorstand einzulegen, der die Entscheidung getroffen hat. Hilft dieser binnen eines weiteren Monats der Beschwerde nicht ab, ist diese
der Schiedsstelle gemäß § 14 dieser Satzung zur Entscheidung vorzulegen.
7.
Gegen ausgesprochene Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (4) ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat
nach Empfang des Bescheides über die Ordnungsmaßnahmen schriftlich beim Landesvorstand einzulegen. Hilft der Landesvorstand der Beschwerde nicht binnen eines Monats ab, so ist
diese der Schiedsstelle gemäß § 14 der Bundessatzung vorzulegen.
8.
Der Landesverband hat das Präsidium des Bundesverbands unverzüglich von der Einleitung eines Verfahrens über die Verhängung
von Ordnungsmaßnahmen bzw. deren vorläufige Anordnung zu informieren.
9.
Ordnungsmaßnahmen gegenüber einzelnen Mitgliedern
Verhält sich ein Einzelmitglied vereinsschädigend oder verstößt es gegen die Ziele des NABU, können gegen das Mitglied vom
Vorstand des Landesverbandes Ordnungsmaßnahmen verhängt werden.
Gegen ein Einzelmitglied können folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängt werden:
• Rüge oder
Verwarnung,
• zeitliches oder
dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,
• befristeter oder
dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,
• befristeter oder
dauernder Ausschluss aus dem NABU,
• Aberkennung
ausgesprochener Ehrungen.
10.
In Fällen, in denen eine schwere Störung des NABU eingetreten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und das
Verbandsinteresse ein schnelles Eingreifen erfordert, kann der Vorstand des Landesverbandes das Ruhen aller oder einzelner Rechte zunächst für drei Monate anordnen. Soweit die
Voraussetzungen weiter vorliegen, kann die Sofortmaßnahme um weitere drei Monate verlängert werden.
11.
Das Mitglied kann gegen die Anordnung von Sofortmaßnahmen innerhalb von einem Monat Beschwerde beim entscheidenden Organ
einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, so legt es die Angelegenheit der NABU Schiedsstelle gemäß § 14 vor.
Gegen den Beschluss, mit dem Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden, kann das Mitglied ebenfalls innerhalb eines Monats
schriftlich begründet Beschwerde bei dem entscheidenden Organ einlegen. Hilft dieses der Beschwerde nicht innerhalb eines Monats ab, legt es die Angelegenheit der NABU
Schiedsstelle zur Entscheidung vor.
12.
Vor einer Entscheidung der NABU Schiedsstelle über den Widerspruch ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht
zulässig, es sei denn, die Anrufung ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
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§ 14 Schiedsstelle
1.
Die Schiedsstelle des NABU ist Beschwerdeinstanz für die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung, sie
ist ferner zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse sowie die Art und Weise der Durchführung der Bundesvertreterversammlung.
2.
Die Schiedsstelle wird auf Antrag eines Beteiligten am Verfahren über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen tätig, sie kann
Ordnungsmaßnahmen gemäß § 13 dieser Satzung aufheben, andere geeignete Ordnungsmaßnahmen festsetzen oder Ordnungsmaßnahmen der Landesvorstände bzw. des Präsidiums bestätigen. Sie
soll vor einer Entscheidung auf eine einvernehmliche Klärung hinwirken.
3.
Erfordern die Umstände des Einzelfalls sofortige Maßnahmen, ist die Schiedsstelle berechtigt, Ordnungsmaßnahmen vorläufig
mit sofortigem Vollzug für zunächst drei Monate festzusetzen. Sind auch nach Ablauf dieser drei Monate die Voraussetzungen gegeben, so können die Maßnahmen um weitere drei Monate
verlängert werden.
4.
Vor Entscheidung der Schiedsstelle ist die Anrufung eines ordentlichen Gerichts nicht zulässig, es sei denn, die Anrufung
ist zur Wahrung einer gesetzlichen Frist erforderlich.
5.
Die Schiedsstelle besteht aus zwei Kammern, die jeweils mit einer zum Richteramt befähigten Person besetzt sind. Die beiden
Kammervorsitzenden werden von der Bundesvertreterversammlung mit einer Amtszeit von jeweils vier Jahren berufen. Wiederwahl ist zulässig. Die Zuständigkeit der beiden Kammern
ergibt sich aus der Schiedsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird, die kein Satzungsbestandteil ist.
Die Kammervorsitzenden entscheiden in den Fällen laut Schiedsordnung allein. Sieht die Schiedsordnung eine Entscheidung mit
Beisitzern vor, so sind diese aus einem Beisitzerpool zu besetzen. Die Beisitzer werden durch die Landesverbände bestimmt, die konkrete Auswahl der Beisitzer für den Einzelfall
ist in der Schiedsordnung festgelegt.
Die Kammervorsitzenden sowie die Beisitzer der Schiedsstelle müssen Mitglieder des NABU sein.
6.
Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Präsidiums sowie der Bundesvertreterversammlung entscheiden beide Kammervorsitzenden
gemeinsam mit drei Beisitzern, deren Auswahl sich aus der Schiedsordnung ergibt.
7.
Weitere Einzelheiten, insbesondere des Verfahrens der Schiedsstelle, regelt die Schiedsordnung. Diese ist nicht
Satzungsbestandteil.
8.
Die Kammervorsitzenden können auf Beschluss der BVV nebenberuflich tätig werden. Die Höhe der Vergütung wird ebenfalls
durch die BVV festgelegt.
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§ 15 Ordnungen und Richtlinien
1.
Der NABU kann sich zur Regelung
der verbandsinternen Abläufe Ordnungen und Richtlinien geben. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung sind die gemäß Satzung dazu
vorgesehenen Organe des Bundesverbandes bzw. Landesverbandes zuständig.
2.
Die von der Bundes- und der Landesvertreterversammlung auf Grund der Satzungen erlassenen
Ordnungen und Richtlinien sind für die Gliederungen und die Mitglieder bindend.
3.
Ordnung zur guten Verbandsführung. Die Ordnung zur guten Verbandsführung wird von der
Bundesvertreterversammlung erlassen. Unterhalb der Ordnung zur guten Verbandsführung stehende Leit- und Richtlinien beschließt das Präsidium nach Anhörung des
Bund-Länder-Rats.
4.
Finanzordnung. Gesamtverbandlich bedeutsame Finanz- und Wirtschaftsfragen regelt die
Finanzordnung. Die Finanzordnung wird von der Bundesvertreterversammlung erlassen.
5.
Beitragsordnung. Die Bundesvertreterversammlung beschließt die Beitragsordnung, die
insbesondere die Höhe und Zahlungsweise des Beitrags, Beitragsermäßigungen und -befreiungen sowie Folgen der Nichtzahlung des Beitrags regelt. Der Beitragssatz für Kinder- und
Jugendmitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im NABU gesondert festgelegt.
6.
Datenschutzordnung: Der Bund-Länder-Rat beschließt die Datenschutzordnung. Sie gibt einen
einheitlichen Datenschutzstandard bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Gliederungen des NABU vor, der von den im NABU Tätigen zu
berücksichtigen ist.
7.
Schiedsordnung. Die Schiedsordnung, die von der Bundesvertreterversammlung beschlossen
wird, regelt Einzelheiten zur Durchführung von Schiedsverfahren sowie zu den Verfahrenskosten.
8.
Ehrungsordnung. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des Natur-
und Umweltschutzes oder hervorragende ehrenamtliche Mitarbeit im NABU verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt eine
Ehrungsordnung, die vom Präsidium nach Anhörung des Bund-Länder-Rats erlassen wird.
9.
Geschäftsordnungen. Die Organe nach § 9 können sich Geschäftsordnungen
geben.
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§ 16 Allgemeine Bestimmungen
1.
Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist
ehrenamtlich, soweit in dieser Satzung oder durch gesonderte Vereinbarung nichts Anderes geregelt
ist.
2.
Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind,
werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.
3.
Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige
Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die
Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen die Mitgliederversammlungen.
4.
Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der
laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem
Geschäftsführer geregelt.
5.
Bedienstete des NABU auf Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsebene
können nicht Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsvorstandes sein.
6.
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die
die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und einem von ihm bestellten
Protokollführer zu unterzeichnen.
7.
Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der
Untergliederungen sind der Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das
Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung
sind.
8.
Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw.
unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
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§ 17 Wahlen und sonstige Beschlussfassungen
1.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger
Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
2.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer
Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird.
3.
Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder
verbundene Einzelwahl beschlossen werden.
4.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt.
5.
Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so
viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten
Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die
relative Mehrheit ausreicht.
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§ 18 Satzungsänderungen
1.
Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.
Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der
Satzung, die auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
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§ 19 Auflösung und Vermögensbindung
1.
Über die Auflösung des NABU (Naturschutzbund Deutschland)
Kreisverband Hildesheim e.V. beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
2.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten
Zwecks fällt das Vermögen an den NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden
hat.
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§ 20 Inkrafttreten
1.
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung beschlossen und
tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom
20.10.2016.
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